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RAUCHEN:

ab diesem April haben wir für die Raucher auf der oberen Etage einen Raucherraum eingerichtet.

Wir wünschen Euch viel Spass bei uns...

 

Auszug aus dem Jugendschutzgesetz (JuSchG)
Stand: 11.03.2004


§ 1 Betroffene Personen
Kind im Sinne des Jugendschutzgesetzes ist, wer noch nicht das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat. Als Jugendlicher gilt, wer
zwar vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alt ist. Dieses Gesetz gilt nicht für verheiratete Jugendliche. Erziehungsberechtigter
im Sinne dieses Gesetzes ist jeder, dem allein oder gemeinsam mit einer anderen Person nach den Vorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB) die Personensorge zusteht. Erziehungsbeauftragte Person ist jede Person über 18 Jahren, die auf Dauer
oder zeitweise aufgrund einer Vereinbarung mit der personensorgeberechtigten Person Erziehungsaufgaben wahrnimmt oder
soweit sie ein Kind oder eine jugendliche Person im Rahmen der Ausbildung oder der Jugendhilfe betreut. Veranstalter und
Gewerbetreibende haben in Zweifelsfällen das Lebensalter von Kindern und Jugendlichen sowie ggfls. die Erziehungsberechtigung
zu überprüfen.


§ 4 Gaststätten
Der Aufenthalt in Gaststätten darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nur gestattet werden, wenn
* eine personensorgeberechtigte oder erziehungsbeauftragte Person sie begleitet
* sie in der Zeit zwischen 5 Uhr und 23 Uhr eine Mahlzeit oder ein Getränk einnehmen.
Jugendlichen ab 16 Jahren darf der Aufenthalt in Gaststätten ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder
erziehungsbeauftragten Person in der Zeit von 24 Uhr und 5 Uhr morgens nicht gestattet werden. Der Aufenthalt in Gaststätten,
die als Nachtbar oder Nachtclub geführt werden, und in vergleichbaren Vergnügungsbetrieben ist Kindern und Jugendlichen
grundsätzlich nicht gestattet.


§ 5 Tanzveranstaltungen
Die Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder
erziehungsbeauftragten Person darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nicht und Jugendlichen ab 16 Jahren längstens bis
24 Uhr gestattet werden. Abweichend hiervon darf die Anwesenheit Kindern bis 22 Uhr und Jugendlichen unter 16 Jahren bis 24
Uhr gestattet werden, wenn die Tanzveranstaltung von einem anerkannten Träger der Jugendhilfe durchgeführt wird oder der
künstlerischen Betätigung oder der Brauchtumspflege dient.


§ 6 Spielhallen, Glücksspiele
Die Anwesenheit in öffentlichen Spielhallen oder ähnlichen vorwiegend dem Spielbetrieb dienenden Räumen darf Kindern und
Jugendlichen nicht gestattet werden. Die Teilnahme an Spielen mit Gewinnmöglichkeit in der Öffentlichkeit darf Kindern und
Jugendlichen nur auf Volksfesten, Schützenfesten, Jahrmärkten, Spezialmärkten oder ähnlichen Veranstaltungen und nur unter
der Voraussetzung gestattet werden, dass der Gewinn in Waren von geringem Wert besteht.


§ 7 Jugendgefährdende Veranstaltungen und Betriebe
Geht von einer öffentlichen Veranstaltung oder einem Gewerbebetrieb eine Gefährdung für das körperliche, geistige oder
seelische Wohl von Kindern oder Jugendlichen aus, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass der Veranstalter oder
Gewerbetreibende Kindern und Jugendlichen die Anwesenheit nicht gestatten darf. Die Anordnung kann Altersbegrenzungen,
Zeitbegrenzungen oder andere Auflagen enthalten, wenn dadurch die Gefährdung ausgeschlossen oder wesentlich gemindert
wird.


§ 8 Jugendgefährdende Orte
Hält sich ein Kind oder eine jugendliche Person an einem Ort auf, an dem ihm oder ihr eine unmittelbare Gefahr für das
körperliche, geistige oder seelische Wohl droht, so hat die zuständige Behörde oder Stelle die zur Abwendung der Gefahr
erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Wenn nötig, hat sie das Kind oder die jugendliche Person zum Verlassen des Ortes
anzuhalten, der erziehungsberechtigten Person im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 6 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zuzuführen
oder, wenn keine erziehungsberechtigte Person erreichbar ist, in die Obhut des Jugendamtes zu bringen.
In schwierigen Fällen hat die zuständige Behörde oder Stelle das Jugendamt über den jugendgefährdenden Ort zu unterrichten.


§ 9 Alkoholische Getränke
In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen Branntwein, branntweinhaltige Getränke oder Lebensmittel,
die Branntwein in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche, andere alkoholische Getränke an Kinder
und Jugendliche unter 16 Jahren weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden. Dies gilt nicht, wenn
Jugendliche von einer personensorgeberechtigten Person begleitet werden. In der Öffentlichkeit dürfen alkoholische Getränke
nicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt nicht, wenn ein Automat an einem für Kinder und Jugendliche unzugänglichen Ort
aufgestellt ist oder in einem gewerblich genutzten Raum aufgestellt und durch technische Vorrichtungen oder durch ständige
Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche alkoholische Getränke nicht entnehmen können. § 20 Nr. 1 des
Gaststättengesetzes (Allgemeine Verbote) bleibt unberührt.


§ 10 Rauchen in der Öffentlichkeit, Tabakwaren
In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren an Kinder oder Jugendliche unter 16 Jahren
weder abgegeben noch darf ihnen das Rauchen gestattet werden. In der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren nicht in Automaten
angeboten werden. Dies gilt nicht, wenn ein Automat
* an einem für Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder
* durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren
Tabakwaren nicht entnehmen können.


§ 28 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.